Sprachfeststellungsprüfung anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen

Die Sprachfeststellungsprüfung dient dem Ziel, Schülerinnen und Schüler mit internationaler Familiengeschichte in ihrer natürlichen Mehrsprachigkeit wertzuschätzen, die aufgrund ihrer migrationsbedingten Schulbiografie nicht von Beginn an in das Fremdsprachenangebot einer Schule in Nordrhein-Westfalen integriert werden konnten.

Um ihnen die Berechtigung zum Erwerb der im Folgenden genannten Berechtigungen und Abschlüsse der Sekundarstufe I und II im nordrhein-westfälischen Schulsystem zu ermöglichen, kann Schülerinnen und Schülern durch die Sprachfeststellungsprüfung die Herkunftssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache bzw. Wahlpflichtfremdsprache (erste oder zweite Fremdsprache ab Klasse 6 (G8) bzw. 7 (G9)) anerkannt werden, um die Fremdsprachenpflicht für die jeweilige Schullaufbahn zu sichern. Die Herkunftssprache kann anstelle der Pflichtfremdsprache bzw. einer Wahlpflichtfremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung anerkannt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • die Sekundarstufe I der deutschen Schule wurde nicht von Beginn an besucht,
  • eine Eingliederung in das Sprachenangebot der Schule konnte nicht erfolgen,
  • die Herkunftssprache konnte nicht anstelle einer Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache weitergeführt werden.

Die Anforderungen der Sprachfeststellungsprüfung entsprechen den Leistungsansprüchen, die – bezogen auf die jeweilige Berechtigung bzw. den jeweiligen Abschluss – für die Pflichtfremdsprachen oder die Wahlpflichtfremdsprachen gelten. Sie ist abzustellen auf:

  • den Ersten Schulabschluss (nach Klasse 9, vormals Hauptschulabschluss nach Klasse 9)
  • den Erweiterten Ersten Schulabschluss (nach Klasse 10, vormals Hauptschulabschluss nach Klasse 10)
  • den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
  • das Anspruchsniveau der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in einer fortgeführten Fremdsprache
  • die Fachhochschulreife (Abschluss an berufsbildenden Schulen)

Die Sprachfeststellungsprüfung am Ende der Sekundarstufe I besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, in dem der Kompetenzbereich Schreiben überprüft wird, und aus einem mündlichen Prüfungsteil, in dem der Kompetenzbereich Sprechen (zusammenhängendes Sprechen und an Gesprächen teilnehmen) geprüft wird.

Die Sprachfeststellungsprüfung auf dem Anspruchsniveau der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, in dem die Kompetenzbereiche Mediation und Schreiben überprüft werden, und aus einem mündlichen Prüfungsteil, in dem der Kompetenzbereich Sprechen (zusammenhängendes Sprechen und an Gesprächen teilnehmen) geprüft wird.

Die Prüfungen bewerten neben soziokulturellen vor allem sprachliche Fähigkeiten in der Herkunftssprache in Wort und Schrift.

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