Rechtliche Grundlagen des Abschlussverfahrens

Die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren sind im Schulgesetz (§ 12 Abs. 3 sowie § 132 Abs. 4) und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§§ 28 ff. APO-S I) geregelt. Die genauen Modalitäten der Durchführung der Prüfungen werden durch eine jährlich aktualisierte Verfügung geregelt, die die Bezirksregierungen an die Schulen leiten.

Verfügung samt Anlagen für die allgemeinen Schulen für das Prüfungsjahr 2012       NEU!

Verfügung samt Anlagen für die Waldorfschulen für das Prüfungsjahr 2012      NEU!

Kurzübersicht über die Arbeitsabläufe zwischen Waldorfschulen / Waldorf-Förderschulen und Partnerschulen sowie Laufzettel zur Protokollierung der fachbezogenen Prüfungsergebnisse:

Verfügung samt Anlagen für die Abendrealschulen für das Prüfungsjahr 2012      NEU!

 

Das Abschlussverfahren ist keine Abschlussprüfung. Die Zeugnisnote in den Prüfungsfächern basiert nur zur Hälfte auf der Prüfungsleistung. Die anderen 50 Prozent ergeben sich aus der Vornote, die die im Unterricht der Klasse 10 (bei Abendrealschulen des dritten und vierten Semesters) erbrachten Leistungen erfasst. Auch die in den übrigen Fächern ohne zentrale Prüfung erbrachten Leistungen werden bei der Abschlussvergabe berücksichtigt.

Beteiligte Fächer

Die schriftlichen Prüfungen mit zentral gestellten landeseinheitlichen Aufgaben werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch geschrieben. Die Aufgaben werden von erfahrenen Lehrkräften entwickelt und vom Ministerium für Schule und Weiterbildung gestellt. In anderen Fächern finden keine zentralen Prüfungen statt.

Beteiligte Schulformen

Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Abendrealschulen, Waldorfschulen, Förderschulen und Waldorf-Förderschulen

- Teilnahme an dem Abschlussverfahren, das dem Anforderungsniveau des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 entspricht:

  • alle Schülerinnen und Schüler der Hauptschulklasse 10 A
  • die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule, die das jeweilige Prüfungsfach als Grundkurs belegen
  • die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, Waldorfschulen und Waldorf-Förderschulen, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 bzw. einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 vergleichbaren Abschluss (Waldorf) anstreben

- Teilnahme an dem Abschlussverfahren, das dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entspricht:

  • alle Schülerinnen und Schüler der Hauptschulklasse 10 B und der Realschulen
  • die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule, die das jeweilige Prüfungsfach als Erweiterungskurs belegen
  • alle Studierende der Abendrealschulen
  • die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, der Waldorfschulen und Waldorf-Förderschulen, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) bzw. einen dem mittleren Schulabschluss vergleichbaren Abschluss (Waldorf) anstreben

Schülerinnen und Schüler an Förderschulen sowie im Gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen, die die genannten Abschlüsse anstreben, nehmen an den zentralen Prüfungen teil. Die besonderen Rahmenbedingungen dieser Schülerinnen und Schüler werden bei der Bereitstellung der Aufgaben und Materialien berücksichtigt (Gewährung von Nachteilsausgleichen).

Vornote und mündliche Abweichungsprüfungen

Zu dem vom Ministerium festgesetzten Termin für die Mitteilung der Vornoten (bzw. Jahresnoten) und Prüfungsnoten (s. ZP10-Verfügung, Anlage Terminübersicht) legt die jeweilige Fachlehrkraft die Vornote als ganze Note fest. Sie beruht auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres (bei Abendrealschulen des dritten und vierten Semesters). Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in einer Prüfungsnote ebenfalls als ganze Note festgesetzt.

  • Stimmen Vornote und Prüfungsnote überein, ist diese Note auch die Abschlussnote.
  • Weichen Vornote und Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, so legt die Fachlehrkraft die Abschlussnote in Abstimmung mit der Lehrkraft fest, die die Zweitkorrektur übernimmt. Dies kann sowohl die bessere als auch die schlechtere Note sein.
  • Wenn die Vornote und Prüfungsnote um zwei Noten voneinander abweichen, kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers zusätzlich eine mündliche Prüfung durchgeführt werden (§ 32 Abs. 2 APO-S I). Schülerinnen und Schüler, die sich einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, sind entsprechend zu beraten und müssen schriftlich in der Regel durch ihre Erziehungsberechtigten für die Prüfung angemeldet werden. Die Schule setzt einen Termin fest, bis zu dem die Anmeldungen zur mündlichen Prüfung erfolgt sein müssen. Dieser Termin ist so zu wählen, dass die Anmeldungen spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgen. Alle mündlichen Prüfungen müsssen bis spätestens zu dem in der Anlage Terminübersicht der ZP10-Verfügung genannten Termin abgeschlossen sein. In Anlage 4 der ZP10-Verfügung (s. o.) wird ein entsprechendes Anmeldeformular zur Verfügung gestellt.
  • Bei einer Abweichung um mindestens drei Noten muss in jedem Fall eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfinden (§ 32 Abs. 3 APO-S I).

Das Ministerium setzt das Zeitfenster für die mündlichen Prüfungen für jedes Prüfungsjahr fest (s. Anlage Terminübersicht der ZP10-Verfügung).

Abschlussnote

Die Abschlussnoten werden in den Prüfungsfächern je zur Hälfte aus der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung gebildet.

Im Fall einer mündlichen Abweichungsprüfung gehen die Vornote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 5 (Vornote) : 3 (schriftliche Note) : 2 (mündliche Note) in die Abschlussnote ein. Ergibt sich in diesem Fall bei der Berechnung der Abschlussnote eine Dezimalstelle, so ist bis zur Dezimalstelle "5" (einschließlich) die bessere Note, in anderen Fällen die schlechtere Note festzusetzen. Eine Auflistung aller Abweichungen der Prüfungsnote um zwei und mehr Notenstufen von der Vornote finden Sie in der Anlage 6 der ZP10-Verfügung (s. o.).

Abschlussvergabe

Die Abschlusskonferenz vergibt den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) aufgrund der Abschlussnoten (und in der Gesamtschule aufgrund der Kursbelegung) nach den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§§ 38 ff. APO-S I). Dabei haben die Fächer, in denen keine zentrale Prüfung stattfindet, die gleiche Bedeutung wie vor der Einführung zentraler Prüfungsarbeiten.