Zentrale Prüfungen am Ende der Klasse 10 - Fragen und Antworten

Die Fragen und Antworten beziehen sich auf allgemeine Schulen in NRW (Hauptschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien).

Zum Glossar

Allgemeine Fragen

Informationen zu grundlegenden rechtlichen Regelungen für das Abschlussverfahren, zur Notenvergabe und zur Frage, welche Schulformen am Abschlussverfahren teilnehmen, finden Sie auf der Seite Verfahren/Rechtsgrundlagen.

Prüfungsvorbereitungen

Gibt es auf die Prüfung bezogene inhaltliche Vorgaben für den Unterricht?

Grundlage des Unterrichts in der Klasse 10 sind die Kernlehrpläne. Sie weisen jedoch Kompetenzen und keine unmittelbar prüfungsrelevanten Inhalte aus. Ergänzend werden daher auf jeweils einen Prüfungsjahrgang bezogene fachspezifische Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die zentralen Prüfungen veröffentlicht.  Sie sind darauf fokussiert, die durch die Kernlehrpläne gesetzten Standards – soweit erforderlich – hinsichtlich inhaltlicher und aufgabenstruktureller Aspekte zu konkretisieren, die Auswirkungen auf die Prüfungsvorbereitungen der Schülerinnen und Schüler haben. Dabei werden insbesondere relevante Änderungen gegenüber den Vorjahren kenntlich gemacht.

Gibt es zur Vorbereitung eine Klassenarbeit "unter Prüfungsbedingungen"?

Den Schulen wird empfohlen, eine der regulären Klassenarbeiten unter den Bedingungen der zentralen Prüfung (Aufgabenformate) zu schreiben. Die Konzeption des ersten Prüfungsteils sieht allerdings die schulformübergreifende Überprüfung von Basiskompetenzen vor und kommt deshalb als Rahmen für eine Klassenarbeit nicht in Betracht. Eine Klassenarbeit unter den Bedingungen der zentralen Prüfung kann sich also nur auf den zweiten Prüfungsteil beziehen. Damit wird zudem gewährleistet, dass der für Klassenarbeiten vorgegebene Zeitrahmen nicht überschritten wird.

Gibt es in den Prüfungsfächern "blaue Briefe"?

"Blaue Briefe" sind auch in den Prüfungsfächern vorgesehen. Sie haben jedoch wie in den übrigen Fächern keine Auswirkung auf die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Abschlussvergabe, sondern dienen der Benachrichtigung. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Abschlussnote zu 50 % auf der Prüfungsnote basiert. Zwischen einer Benachrichtigung und den schriftlichen Prüfungen steht zudem nur ein kurzer Zeitraum für zusätzliche Anstrengungen zur Verfügung.

Schriftliche Prüfungen

Welchem Anforderungsniveau entsprechen die Prüfungsaufgaben?

Die Prüfungsaufgaben orientieren sich jeweils an den entsprechenden angestrebten Abschlüssen. Zur genaueren Orientierung dienen jeweils die Prüfungsaufgaben der vergangenen drei Jahre. Schülerinnen und Schüler können sie zu unterrichtlichen Zwecken hier einsehen. Jede Schule hat dazu einen Anmeldenamen und ein Kennwort erhalten, das beim Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin oder bei der Schulleitung erfragt werden kann.
Die besonderen Bedingungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und / oder mit Behinderungen werden bei der Bereitstellung der Aufgaben und Materialien berücksichtigt (Nachteilsausgleich).

Lesen Sie mehr dazu auf der Seite fachliche Vorgaben / Hinweise.

Welche Struktur haben die schriftlichen Prüfungsaufgaben?

1) In einem ersten kürzeren Teil werden die im Laufe der Klassen 5 bis 10 entwickelten Basiskompetenzen überprüft. Die Schülerinnen und Schüler zeigen, dass sie über fachliches Grundwissen verfügen und wichtige Fachmethoden einsetzen können. Die Aufgabenstellungen sind unabhängig von der Schulform für alle Schülerinnen und Schüler, die auf demselben Anforderungsniveau geprüft werden, identisch.

Für die Bearbeitung des ersten Prüfungsteils sind die folgenden Bearbeitungszeiten vorgesehen:

  • Deutsch: 30 Minuten
  • Englisch: 40 Minuten (ab Schuljahr 2011/12)
  • Mathematik: 30 Minuten

Dieser Aufgabenteil ist spätestens am Ende der vorgesehenen Bearbeitungszeit abzugeben, ergänzt um die zusätzliche Orientierungs- bzw. Auswahlzeit (nur Deutsch).
Die Aufsicht führende Lehrkraft hält den Zeitrahmen für den ersten Teil an der Tafel fest. Sobald der erste Aufgabenteil abgegeben ist, kann der Prüfling mit dem zweiten Teil beginnen.

2) Im zweiten, umfangreicheren Teil der schriftlichen Prüfungsarbeit werden Aufgaben gestellt, die Kompetenzen aus dem Doppeljahrgang 9/10 voraussetzen und sich auf inhaltliche Schwerpunkte der Doppeljahrgangsstufe beziehen. Aufgabenarten und Anforderungen in diesem Aufgabenteil orientieren sich an den Lehrplänen und den Rahmenbedingungen der unterschiedlichen Schulformen und Bildungsgänge.

Wer entwickelt die Prüfungsaufgaben?

Die zentral gestellten Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und weitere Fremdsprachen werden von erfahrenen Lehrerinnen und Lehrern aus allen Schulformen entwickelt. Sie erstellen auch einheitliche Auswertungskriterien und Bewertungsschlüssel. Die Erfahrungen aus den Lernstandserhebungen haben wichtige Hinweise für die Aufgabenentwicklung und die zu erwartenden Leistungen gegeben.

Gibt es Aufgaben zur Auswahl?

Nur im Fach Deutsch ist eine Aufgabenauswahl durch die Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Dazu werden zur Bearbeitungszeit zusätzlich 10 Minuten Auswahlzeit zur Verfügung gestellt. Eine Aufgabenauswahl durch die Lehrerinnen und Lehrer ist nicht vorgesehen.

Wie lange dauert eine schriftliche Prüfung?

Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Prüfungen ist wie folgt festgelegt:

Für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 bzw. bei Waldorfschulen einen dem Hauptschulabschluss nah Klasse 10 gleichwertigen Abschluss anstreben:

  • Deutsch           125 Minuten
  • Mathematik       90 Minuten
  • Englisch             90 Minuten


Für Schülerinnen und Schüler die den mittleren Schulabschluss (FOR) bzw. bei Waldorfschulen einen dem mittleren Schulabschluss (FOR) gleichwertigen Abschluss anstreben:

  • Deutsch             150 Minuten
  • Mathematik        120 Minuten
  • Fremdsprache     120 Minuten

Zu den oben genannten Bearbeitungszeiten werden in allen Prüfungsfächern zusätzlich 10 Minuten zur ersten Orientierung gewährt (Bonuszeit). Die Fachlehrkraft entscheidet darüber, welchem der beiden Prüfungsteile die 10 Minuten zugerechnet werden (eine Aufteilung in jeweils 5 Minuten ist ebenfalls möglich). Nach Fertigstellung des ersten Prüfungsteils können die Schülerinnen und Schüler auch vor Ablauf der zur Verfügung stehenden Zeit sofort mit dem zweiten Prüfungsteil beginnen.
Für die schriftliche Prüfung in Deutsch werden noch einmal zusätzlich 10 Minuten als Auswahlzeit gewährt, da hier eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei Aufgabenstellungen besteht.

Wann beginnen die zentralen schriftlichen Prüfungen?

 

Die Prüfungen beginnen jeweils um 9:00 Uhr.

Haben die Schülerinnen und Schüler nach den schriftlichen Prüfungen unterrichtsfrei?

Nein. Im Anschluss an die schriftlichen Prüfungen findet Unterricht nach Plan statt.

Welche Hilfsmittel stehen den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung?

Im Fach Deutsch müssen im Prüfungsraum von den Prüflingen Wörterbücher zur deutschen Rechtschreibung einsehbar sein.

Im Fach Mathematik sind in beiden Prüfungsteilen Zirkel, Geodreieck, eine im Buchhandel erhältliche Formelsammlung (im Unterricht eingeführt und regelmäßig verwendet) oder die im Internet bereitgestellte Formelsammlung und ein wissenschaftlicher Taschenrechner (im Unterricht eingeführt und regelmäßig verwendet, ohne Einschränkung bzgl. des Funktionsspektrums) als Hilfsmittel zugelassen.  Die Fachlehrkraft hat vor der Prüfung bei allen Taschenrechnern einen Speicher-Reset durchzuführen oder sich von der vorgenommenen Löschung des Speichers zu überzeugen.

Im Fach Englisch sind keine Wörterbücher zugelassen.

Wörterbücher für andere Muttersprachen als Deutsch sind nicht zugelassen.

Alle für die Benutzung während der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel (Formelsammlungen, Nachschlagewerke zur deutschen Rechtschreibung) dürfen keine Zusätze, handschriftliche Notizen o. Ä. enthalten. Hiervon muss sich die zuständige Fachlehrkraft vor der Prüfung überzeugen. Sollten sich Hilfen, die in den Aufgabenstellungen nicht vorgesehen sind, für das Verständnis einer Aufgabe als unverzichtbar erweisen, werden diese nur von der Fachlehrkraft gegeben und protokolliert.

Müssen die Schulen Arbeitspapier zur Verfügung stellen?

Für die Lösungen des ersten Prüfungsteils ist – außer im Fach Mathematik – entsprechender Platz auf den Aufgabenblättern vorgesehen. Für den zweiten Prüfungsteil halten die Schulen Arbeitspapier (gestempelt) in ausreichender Menge bereit. Ebenso für die Prüfung in Mathematik (Kästchenpapier).

Werden Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) oder Dyskalkulie berücksichtigt?

Bei Vorliegen einer erheblich veränderungsresistenten Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war, so dass ein besonderer Ausnahmefall begründet wird, können die Eltern einen Antrag bei der Schule auf Gewährung einer Verlängerung der Arbeitszeit stellen. Seitens der Schule muss nachgewiesen werden, dass ein individueller Nachteilsausgleich auch noch in der Klasse 10 gewährt wurde, der im Sinne des Vertrauensschutzes Grundlage für die Entscheidung über den Antrag sein kann. Dieser wird mit einer Stellungnahme der Schule an die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet, die ggf. eine Verlängerung der Arbeitszeit für die oder den Betroffenen für die zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 verfügt.

Dyskalkulie wird bei den zentralen Prüfungen nicht berücksichtigt.

Was geschieht im Krankheitsfall?

Für Schülerinnen und Schüler, die im ärztlich bescheinigten Krankheitsfall oder aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht an den schriftlichen Prüfungen teilnehmen, gibt es für jedes Fach einen zentralen Nachschreibetermin.

Ist eine Teilnahme aus den oben genannten Gründen auch dann nicht möglich, wird in Abstimmung mit der oberen Schulaufsicht eine Einzelfallregelung getroffen. In der Regel wird die Fachlehrkraft beauftragt, eine schriftliche Aufgabe zu stellen, die sich an den Formaten des zweiten Teils der zentralen Prüfungsarbeit orientiert. Der Umfang muss dabei so bemessen sein, das für die Bearbeitung die für die Prüfung insgesamt angesetzte Bearbeitungszeit nach VVzAPO-S I (§ 31) angemessen ist. Die Schulen teilen der oberen Schulaufsicht mit, wieviele Schülerinnen und Schüler betroffen sind. Die obere Schulaufsicht behält sich in diesem Fall vor, die Korrekturen stichprobenartig zu überprüfen.

Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus den oben genannten Gründen eine mündliche Abweichungsprüfung, wird diese nachgeholt. Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig für eine mündliche Abweichungsprüfung gemeldet, so besteht im Krankheitsfall die Möglichkeit, die Prüfung nachzuholen oder auf eigenen Wunsch darauf zu verzichten. Die Prüfung sollte unmittelbar nach der Genesung, spätestens jedoch bis zum Ende der Sommerferien stattfinden.

Müssen die Schulen die schriftlichen Prüfungen protokollieren?

Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist ein Protokoll zu führen. In Anlage 3 der ZP10-Verfügung (Download) wird ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten Formulare verbleiben bei den Prüfungsunterlagen an der Schule und sind ggf. bei Widersprüchen oder für Anfragen der Bezirksregierung (z. B. für Evaluationszwecke) notwendig vorzuhaltende Dokumente. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.

Wie lange müssen die Schulen die Prüfungsunterlagen (Arbeiten, Protokolle etc.) aufbewahren?

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.

Wer bewertet die Prüfungsarbeit?

Die Prüfungsarbeiten werden von den Fachlehrkräften bewertet. Eine Fachkollegin oder ein Fachkollege der Schule übernimmt die Zweitkorrektur. Anschließend setzt die Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Lehrkraft, die die Zweitkorrektur übernimmt, die Prüfungsnote fest. Können sie sich nicht einigen, zieht die Schulleitung eine dritte Lehrkraft hinzu und die Note wird durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
Zur Entlastung der Lehrkräfte wird zusammen mit den Prüfungsaufgaben ein aufgabenbezogener Bewertungsbogen für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur bereitgestellt. Auf dem Bewertungsbogen werden die Beurteilungen für jeden Prüfling dokumentiert. Ein weiteres Gutachten ist nicht erforderlich. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und sachliche Fehler werden wie bei Klassenarbeiten in der Prüfungsarbeit selbst gekennzeichnet.

Wie werden die Prüfungsarbeiten bewertet?

Die Beurteilungs- und Bewertungsvorgaben werden den Schulen mit der Übermittlung der jeweiligen Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt. Diese Vorgaben sind verbindlich. Die Kriterien dürfen von den Korrektoren nicht verändert oder angepasst werden.

Für die Prüfungsleistungen werden entsprechend der konkreten Lösungsqualität Punkte vergeben. Die vorgegebenen Punktwerte stellen eine Obergrenze der jeweils erreichbaren Punktzahl dar, die bei reduzierter Lösungsqualität ggf. nicht ausgeschöpft wird. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden. Prüfungsleistungen, die Lösungen bzw. Ausführungen enthalten, die als richtig im Sinne der Aufgabenstellung zu bewerten sind, aber nicht durch die angegebenen Kriterien erfasst werden, sollen in der Rubrik "weiteres aufgabenbezogenes Kriterium" benannt und berücksichtigt werden. Auch für dieses zusätzliche Kriterium ist eine Höchstpunktzahl angegeben. Die für die jeweilige Teilaufgabe zu erreichende Höchstpunktzahl darf jedoch nicht überschritten werden. Im Fach Mathematik sind neben der angegebenen Beispiellösung auch alle anderen sachlich richtigen Lösungswege gleichberechtigt.

Inhaltliche Leistungen und Darstellungsleistungen im Fach Deutsch, in der Fremdsprache auch Sprachrichtigkeit, werden gesondert ausgewiesen. Im Fach Mathematik werden der Umgang mit Maßeinheiten und die Nachvollziehbarkeit der Darstellung zusammenfassend bewertet und gesondert ausgewiesen.

Bei der Punktezuordnung in der Auswertungsanleitung sind der erste und zweite Teil entsprechend der vorgesehenen Bearbeitungsdauer gewichtet. Bei einer Bearbeitungsdauer von z. B. 30 Minuten für Teil I und z. B. 60 Minuten für Teil II geht Teil II mit etwa doppelter Punktzahl in die Gesamtwertung ein. Der Auswertungsanleitung ist jeweils eine Tabelle zur abschließenden Umrechnung der Punktwerte in Noten beigefügt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass

  • die Note "ausreichend" das Erreichen von etwa 45 % der Höchstpunktzahl voraussetzt,
  • oberhalb der Note "ausreichend" die Zuordnung der Punktzahlen zu den Notenstufen linear verteilt ist,
  • die Grenze zwischen den Noten "mangelhaft" und "ungenügend" bei etwa 18 % der Höchstpunktzahl liegt.

Können die bewerteten Prüfungsarbeiten von den Schülerinnen und Schülern eingesehen werden?

Anders als Klassenarbeiten werden korrigierte Prüfungsarbeiten den Schülerinnen und Schülern nicht ausgehändigt, sondern zusammen mit den Prüfungsprotokollen in der Schule aufbewahrt. Eine Einsichtnahme von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag möglich, allerdings erst nach Abschluss der Zeugniskonferenzen.

Mündliche Prüfungen

Unter welchen Bedingungen findet eine mündlichen Prüfung statt?

Eine mündliche Prüfung muss stattfinden, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung um drei Noten voneinander abweichen (§§ 32 Abs. 3 APO-S I). Eine mündliche Prüfung kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers durchgeführt werden, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung um zwei Noten voneinander abweichen (§§ 32 Abs. 2 APO-S I).

Mündliche Prüfungen finden in den Prüfungsfächern ausschließlich als Abweichungsprüfungen unter folgenden Bedingungen statt:

  • Stimmen Vornote und Prüfungsnote (Note der schriftlichen Prüfung) überein, ist diese Note auch die Abschlussnote.
  • Weichen Vornote und Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, so legt die Fachlehrkraft die Abschlussnote in Abstimmung mit der Lehrkraft fest, die die Zweitkorrektur übernimmt. Dies kann sowohl die bessere als auch die schlechtere Note sein.
  • Wenn die Vornote und Prüfungsnote um zwei Noten voneinander abweichen, kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers zusätzlich eine mündliche Prüfung durchgeführt werden (§ 32 Abs. 2 APO-S I). Schülerinnen und Schüler, die sich einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, sind entsprechend zu beraten und müssen schriftlich in der Regel durch ihre Erziehungsberechtigten für die Prüfung angemeldet werden. Die Schule setzt einen Termin fest, bis zu dem die Anmeldungen zur mündlichen Prüfung erfolgt sein müssen. Dieser Termin ist so zu wählen, dass die Anmeldungen spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgen. Alle mündlichen Prüfungen müsssen bis spätestens zu dem in der Anlage Terminübersicht der ZP10-Verfügung genannten Termin abgeschlossen sein. In Anlage 4 der ZP10-Verfügung (s. o.) wird ein entsprechendes Anmeldeformular zur Verfügung gestellt.
  • Bei einer Abweichung um mindestens drei Noten muss in jedem Fall eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfinden (§ 32 Abs. 3 APO-S I).

Ist eine freiwillige mündliche Prüfung sinnvoll?

Nicht in jedem Fall. Schülerinnen und Schüler können sich in der Regel nach Absprache mit ihren Erziehungsberechtigten für eine mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach entscheiden, wenn Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten voneinander abweichen.
Allerdings führt die Gewichtung von Vornote, Prüfungsnote und der Note für die mündliche Prüfung dazu, dass nicht in jedem Fall eine Verbesserung der Note zu erreichen oder zu erwarten ist.

Welche Themen sind Gegegnstand der mündlichen Prüfung?

Für die mündlichen Prüfungen gibt es keine landeseinheitlichen Aufgaben. Die Aufgaben werden von der Fachlehrkraft gestellt, die das Prüfungsgespräch führt. Die Fachlehrkraft benennt mit Bekanntgabe der Vornote und der Prüfungsnote drei Unterrichtsvorhaben (Themenbereiche) aus der Klasse 10, auf die sich die Schülerin bzw. der Schüler vorbereitet. Zwei der drei Themenbereiche sind Gegenstand der Prüfung. Sie sollen etwa zu gleichen Teilen geprüft werden. Eine Wiederholung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen.
Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn  die noch zu prüfenden Schülerinnen und Schüler keine Hinweise über die verwendeten Aufgaben erhalten können (s. dazu die APO-S I §32 und §34 sowie VV zu §32 und §34).

Wird in den mündlichen Prüfungen ein eigenständiger Vortrag erwartet?

Nein. Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, ein eigenständiger Vortrag wird deshalb nicht vorausgesetzt. Im Einzelfall entscheiden jedoch die Lehrkräfte, ob sie leistungsstarken Prüflingen eine entsprechende Gelegenheit einräumen.

Welche zeitlichen Vorgaben für die mündliche Prüfung gibt es?

Rechtzeitig vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen legt die jeweilige Fachlehrkraft die Vornote als ganze Note fest. Sie umfasst den Zeitraum seit Schuljahresbeginn. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in einer Prüfungsnote ebenfalls als ganze Note festgesetzt. Die Vornoten und Prüfungsnoten werden den Schülerinnen und Schülern zu dem in der Anlage "Terminübersicht" der ZP10-Verfügung genannten Termin bekannt gegeben.

Der Schülerin bzw. dem Schüler und den Eltern muss Gelegenheit zu einer Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer über mögliche Folgen der Teilnahme an einer solchen freiwilligen mündlichen Prüfung gegeben werden. Danach fordert die Schule die Eltern auf, ihr Kind so rechtzeitig zur mündlichen Prüfung anzumelden, dass die Anmeldung spätestens am dritten Unterrichtstag vor der Prüfung in der Schule vorliegt (vgl. Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I, VV zu § 32).

Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten, um sich mit der Aufgabe vertraut zu machen. Die sich anschließende Prüfungszeit wird auf in der Regel 15 Minuten festgesetzt. Schülerinnen und Schüler erhalten die Gelegenheit, ihre Überlegungen selbstständig vorzutragen. Darüber hinaus wird die Prüfung als Prüfungsgespräch durchgeführt.

Die mündlichen Prüfungen können nach Regelung der Schulen vormittags oder nachmittags stattfinden

Können die mündlichen Prüfungen Unterrichtsausfall zur Folge haben?

Die mündlichen Prüfungen dürfen in der Regel zu keinem Unterrichtsausfall für die anderen Schülerinnen und Schüler führen. Die Prüflinge selbst haben jeweils am Tag ihrer mündlichen Prüfung unterrichtsfrei. Die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 haben Unterricht nach Plan.

Findung der Vornote und der Abschlussnote

Wie werden die Vornote und die Abschlussnote in den Prüfungsfächern gebildet?

In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden die Abschlussnoten je zur Hälfte aus der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung gebildet. Die Vornote erfasst die in der Klasse 10 erbrachten Leistungen. Sie wird nicht arithmetisch ermittelt. Vielmehr berücksichtigt sie die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf der gesamten Klasse 10 bis zum Zeitpunkt der Festlegung. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Termin für die mündliche Prüfung (§ 30 APO-S I).

Im Fall einer mündlichen Abweichungsprüfung gehen die Vornote, die Prüfungsnote (Note der schriftlichen Prüfung) und die Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 5 (Vornote) : 3 (schriftlich) : 2 (mündlich) in die Abschlussnote ein. Ergibt sich in diesem Fall einer mündlichen Prüfung bei der Berechnung der Abschlussnote eine Dezimalstelle, so ist bis zur Dezimalstelle "5" (einschließlich) die bessere Note, in allen anderen Fällen die schlechtere Note als Abschlussnote festzusetzen. Eine Auflistung aller negativen Abweichungen in der schriftlichen Prüfung um zwei und mehr Notenstufen von der Vornote finden Sie in der Anlage 6 der ZP10-Verfügung.

Ist in den Fächern mit zentraler Prüfung eine Nachprüfung möglich?

Nein. Eine Nachprüfung ist in den Prüfungsfächern nicht möglich. In den übrigen Fächern kann jedoch wie bisher eine Nachprüfung durchgeführt werden (s. APO-S I, §42).

Weitere Fragen

Wer kann um individuelle Beratung gebeten werden?

Für Beratungen stehen die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer als Ansprechpartner zur Verfügung. Auch die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer für die Sekundarstufe I sind sachkundig. In besonderen Einzelfällen berät die Schulleitung.

Gibt es zentrale Prüfungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9?

Nein. Der Hauptschulabschluss nach Klasse 9 wird wie bisher ohne zentrale Prüfungen vergeben.

Welche Regelungen gelten für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, die ab dem Schuljahr 2010/2011 nach Schulzeitverkürzung an Gymnasien in die gymnasiale Oberstufe eintreten, und für Schülerinnen und Schüler der weiteren Schulformen der Sekundarstufe I, die in die gymnasiale Oberstufe wechseln?

Schülerinnen und Schüler an Gymnasien nehmen nicht an den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 teil. Im Gymnasium werden die Abschlüsse nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt, u. a. § 40(2) Hauptschulabschluss und Fachoberschulreife) erworben. Weitere Informationen erhalten Sie im Bildungsportal an anderer Stelle: FAQ-Liste und Angebot "Zentrale Klausuren am Ende der Einführungsphase".

Gibt es Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder sonderpädagogischem Förderbedarf?

Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen oder in Förderschulen werden bei der Bereitstellung der Aufgaben und Materialien die jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfe berücksichtigt.

Anträge auf Gewährung von Nachteilsausgleichen sind im dafür vorgesehenen Zeitraum (im Herbst des Jahres vor dem Prüfungstermin; der genaue Zeitraum wird rechtzeitig bekanntgegeben) von der Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person über eine Online-Eingabe im Bildungsportal (Seite: Schulverwaltung) zu stellen. Die obere Schulaufsicht entscheidet über die beantragten Nachteilsausgleiche und benachrichtigt die Schulen.

Schulen, die nach Ablauf der Meldefrist aus besonderem Grund einen Antrag auf Nachteilsausgleich nachreichen müssen, wenden sich bitte an die zuständige obere Schulaufsicht bei der Bezirksregierung.