5 Leistungsbewertung
Die rechtlich verbindlichen Grundsätze der
Leistungsbewertung
sind im Schulgesetz (§ 48 SchulG) sowie in der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I
(§ 6 APO - SI) dargestellt. Demgemäß sind
bei der Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und
Schülern erbrachte Leistungen in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“, „Sonstige Leistungen im Unterricht“ sowie die
Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen angemessen zu
berücksichtigen. Während die „Sonstigen
Leistungen im
Unterricht“ sowie die „Schriftlichen Arbeiten“ bei der
Leistungsbewertung den gleichen Stellenwert besitzen, dürfen
die Ergebnisse der Lernstandserhebungen lediglich ergänzend
und in angemessener Form Berücksichtigung finden.
Die Leistungsbewertung insgesamt bezieht sich auf die im Zusammenhang
mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen.
Erfolgreiches Lernen ist kumulativ. Entsprechend sind die
Kompetenzerwartungen in den Bereichen des Faches jeweils in
ansteigender Progression und Komplexität formuliert. Dies
bedingt, dass Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen
darauf ausgerichtet sein müssen, Schülerinnen und
Schülern Gelegenheit zu geben, grundlegende Kompetenzen, die
sie in den vorangegangenen Jahren erworben haben, wiederholt und in
wechselnden Kontexten anzuwenden. Für Lehrerinnen und Lehrer
sind die Ergebnisse der Lernerfolgsüberprüfungen
Anlass, die Zielsetzungen und die Methoden ihres Unterrichts zu
überprüfen und ggf. zu modifizieren. Für die
Schülerinnen und Schüler sollen sie eine Hilfe
für weiteres Lernen darstellen.
Die Lernerfolgsüberprüfung ist daher so anzulegen,
dass sie den in den Fachkonferenzen beschlossenen Grundsätzen
der Leistungsbewertung entsprechen, dass die Kriterien für die
Notengebung den Schülerinnen und Schülern transparent
sind und die jeweilige Überprüfungsform den Lernenden
auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung
ermöglicht. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach mit
der Diagnose des erreichten Lernstandes und individuellen Hinweisen
für das Weiterlernen verbunden werden. Wichtig für
den weiteren Lernfortschritt ist es, bereits erreichte Kompetenzen
herauszustellen und die Lernenden – ihrem jeweiligen
individuellen Lernstand entsprechend - zum Weiterlernen zu ermutigen.
Dazu gehören auch Hinweise zu erfolgversprechenden
individuellen Lernstrategien. Den Eltern sollten im Rahmen der Lern-
und Förderempfehlungen Wege aufgezeigt werden, wie sie das
Lernen ihrer Kinder unterstützen können.
Im Sinne der Orientierung an Standards sind grundsätzlich alle
in Kapitel 3 des Lehrplans ausgewiesene Bereiche („Sprechen
und Zuhören“, „Schreiben“,
„Lesen – Umgang mit Texten und Medien“,
„Reflexion über Sprache“) bei der
Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Auch
Leistungen, die von den Schülerinnen und Schülern im
Bereich „Sprechen und Zuhören" erbracht werden,
sollen daher einer regelmäßigen systematischen
Überprüfung unterzogen werden.
Hinsichtlich der einzelnen Beurteilungsbereiche gelten die folgenden
Regelungen:
- Schriftliche
Arbeiten (Klassenarbeiten)
Es gelten für die Klassenarbeiten die im Kapitel 4 vorgegebenen Aufgabentypen. Die Schülerinnen und Schüler müssen mit den Aufgabentypen vertraut sein und Gelegenheit zur Übung haben. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll sich mehr als eine Klassenarbeit innerhalb eines Schuljahres auf ein und denselben Aufgabentyp beziehen. Zur Überprüfung der Rechtschreibkompetenz können auch Diktate und gleichwertige Überprüfungsformen als Teile von Klassenarbeiten eingesetzt werden.
Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche Form der Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Die in § 6 Abs. 8 der APO – SI eingeräumte Möglichkeit zum Ersatz einer Klassenarbeit durch eine nicht schriftliche Leistungsüberprüfung gelangt für das Fach Deutsch nicht zur Anwendung.
Über ihre unmittelbare Funktion als Instrument der Leistungsbewertung hinaus sollen Klassenarbeiten im Laufe der Sekundarstufe I auch zunehmend auf die Formate vorbereiten, die im schriftlichen Teil der zentralen Prüfungen gefordert werden. Beispiele hierfür sind im Internet unter der nachfolgenden Adresse abzurufen: http://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/zp10/aufgaben/.
Die in Klassenarbeiten zu fordernden Leistungen umfassen immer eine Verstehensleistung und eine Darstellungsleistung. Sie beziehen sich in der Regel auf mehrere Bereiche des Faches.
Die Schülerinnen und Schüler sollen auch in Klassenarbeiten im Sinne der Förderung prozesshaften Schreibens Gelegenheit zu Vorarbeiten (Markieren des Textes, Gliederung des eigenen Textes, Entwurf einzelner Passagen u. Ä.) erhalten, bevor sie die Endfassung zu Papier bringen. Dies bedingt eine entsprechende Zeitvorgabe.
Für alle Klassenarbeiten gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergebnisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstellung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der angemessenen Stilebene, der korrekten Orthographie und Grammatik.
Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung und Zeichensetzung) führen zu einer Absenkung der Note im Umfang einer Notenstufe. Im Gegenzug bedingt ein hohes Maß an sprachlicher Sicherheit eine entsprechende Notenanhebung.
Bei Schülerinnen und Schülern, die Deutsch als Zweitsprache lernen, sind für die Leistungsbewertung im Bereich der sprachlichen Darstellungsleistung die Lernausgangslage sowie der individuelle Lernfortschritt ebenso bedeutsam wie der bereits erreichte Leistungsstand.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird für diese Schülerinnen und Schüler die sprachliche Darstellungsleistung nur bezüglich der Sprachphänomene bewertet, die konkret im Unterricht erarbeitet worden sind bzw. vorausgesetzt werden können.
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) gelten für die Leistungsbewertung die Regelungen im entsprechenden Runderlass des Kultusministeriums vom 19.07.1991 (BASS 14 – 01 Nr. 1). - Sonstige
Leistungen im Unterricht
Im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ kommen neben den in Kapitel 4 ausgewiesenen schriftlichen Aufgabentypen auch die mündlichen Aufgabentypen zum Tragen. Dabei ist im Verlauf der Sekundarstufe I auch in diesem Beurteilungsbereich sicherzustellen, dass Formen, die im Rahmen der zentralen Prüfungen - z.B. auch in mündlichen Prüfungen - von Bedeutung sind, frühzeitig vorbereitet und geübt werden.
Zu den Bestandteilen der „Sonstigen Leistungen im Unterricht“ zählen u.a. Beiträge zum Unterricht, von der Lehrkraft abgerufene Leistungsnachweise wie die schriftliche Übung, aber auch im Rollenspiel oder in einer Präsentation von der Schülerin oder dem Schüler vorbereitete, in abgeschlossener Form eingebrachte Elemente zur Unterrichtsarbeit wie Protokoll, Referat u.a.m.
Der Bewertungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erfasst die Qualität und die Kontinuität der mündlichen und schriftlichen Beiträge im unterrichtlichen Zusammenhang. Mündliche Leistungen, wie sie in den Aufgabenschwerpunkten „Sprechen“, „Gestaltend sprechen/szenisch spielen“ und „Gespräche führen“ aufgelistet sind, werden durch Beobachtung während des Schuljahres festgestellt. Dabei ist zwischen Lern- und Leistungssituationen im Unterricht zu unterscheiden.
Gemeinsam ist den zu erbringenden Leistungen, dass sie in der Regel einen längeren, zusammenhängenden Beitrag einer einzelnen Schülerin oder eines einzelnen Schülers oder einer Schülergruppe darstellen, der je nach unterrichtlicher Funktion, nach Unterrichtsverlauf, Fragestellung oder Materialvorgabe einen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad haben kann. Auch für die Bewertung dieser Leistungen ist die Unterscheidung in eine Verstehensleistung und eine vor allem sprachlich repräsentierte Darstellungsleistung hilfreich und notwendig.
. - Ergebnisse
der Lernstandserhebungen
Zentrale Lernstandserhebungen überprüfen, inwieweit die in den Kernlehrplänen enthaltenen Kompetenzerwartungen von den Schülerinnen und Schülern erreicht werden. Da sich die Anforderungen der Lernstandserhebungen nicht nur auf den vorhergehenden Unterricht beziehen, werden diese ergänzend zu den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ bei der Leistungsbewertung herangezogen. Für die Berücksichtigung von Lernstandserhebungen gilt Nr. 3 des Runderlasses „Zentrale Lernstandserhebung (Vergleichsarbeiten)“ BASS 12-32 Nr.4.
Das Verfahren zur Berücksichtigung der Lernstandserhebungsergebnisse bei der Leistungsbewertung muss dabei der Tatsache Rechnung tragen, dass die Lernstandserhebungen in erster Linie der Standortbestimmung von Klassen und Schulen im Hinblick auf die Kompetenzentwicklung von Lerngruppen dienen und vor allem die anschließende Unterrichtsentwicklung befördern helfen sollen. Aufgrund der damit verbundenen Orientierung dieses Leistungstests an schul- und bildungsgangübergreifenden Kriterien sowie des ohne Kenntnis des konkret vorangegangenen Unterrichts erstellten Testinstruments muss die entsprechende Nutzung im Rahmen der Leistungsbewertung nach den genannten Vorgaben erfolgen. Eine unreflektierte unmittelbare Ableitung von Noten aus Testpunktwerten oder erreichten Kompetenzniveaus ist deshalb nicht sachgerecht.
Aus den zuvor genannten Gründen orientiert sich die Bewertung des individuellen Schülerergebnisses bei den Lernstandserhebungen an den bisher erbrachten Leistungen des einzelnen Schülers bzw. der Schülerin, der Bewertung der Aufgabenschwierigkeiten vor dem Hintergrund des erteilten Unterrichts sowie den von der Klasse oder Lerngruppe insgesamt bei den Lernstandserhebungen erzielten Ergebnissen.
Auszug aus dem Kernlehrplan Deutsch für die fünfjährige Sekundarstufe I am Gymnasium, hrsg. vom Ministerium für Schule des Landes Nordrhein-Westfalen (14.06.2007). Den vollständigen Kernlehrplan erhalten Sie beim Ritterbach Verlag GmbH, Schriftenreihe "Schule in NRW". Alle Rechte für Druck und Vertrieb der Kernlehrpläne liegen beim Verlag.
