Sprachprüfung im herkunftssprachlichen Unterricht

Die FAQ-Liste - Häufig gestellte Fragen zu den Sprachprüfungen

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Die nachfolgenden Fragen und Antworten helfen, die landesweite Vergleichbarkeit der Leistungen sicherzustellen:

1. Wer organisiert die Sprachprüfungen?

Die Vorgaben über die Sprachprüfungen sehen keine Koordination des Schulamts vor. Unberührt bleiben die Aufgaben des Schulamts bei der Beschulung ausländischer Schülerinnen und Schüler. (ZustVOSchA).
Da jedoch in den Fällen, in denen herkunftssprachlicher (muttersprachlicher Unterricht) (HSU) schulform- oder schulstufenübergreifend durchgeführt wird, Organisationsfragen von einer Schule allein nicht gelöst werden können, erscheint es notwendig, die Koordination der Sprachprüfungen durch das Schulamt durchführen zu lassen.

2. Ist die Note in der Sprachprüfung abschlussrelevant?

Ja. Nach § 5 Abs. 3 kann die Note "eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen" und kann damit zum Abschuss führen.

3. Ist die Note in der Sprachprüfung versetzungsrelevant?

Nein. Für den MSU in der Sekundarstufe I gelten die VV 21.2.3 zu § 21 AO-SI, d.h. die Note in der Sprachprüfung ist nicht versetzungsrelevant.

4. Können mit der Sprachprüfung Berechtigungen erworben werden?

Nein. § 5 Abs. 3 Satz 4 AO-SI gilt allein für Abschlüsse und nicht für Berechtigungen, d.h. mit der Sprachprüfung kann keine Berechtigung erworben werden. Die Ausführungen zu Nr. 3 bleiben hiermit unberührt.

5. Können Minderleistungen in der Sprachprüfung durch eine Nachprüfung korrigiert werden?

Die Note in der Sprachprüfung ist nicht negativ versetzungsrelevant. Sie kann allein zu einem Notenausgleich führen (§ 5 Abs. 3 Satz 4 APO-SI). In solchen Fällen ist eine Nachprüfung nicht möglich (§ 42 Abs. 3 APO-SI).

6. Welches Stundenvolumen müssen Schülerinnen und Schüler im HSU nachweisen, um zur Sprachprüfung zugelassen zu werden?

Die Pflicht zur Teilnahme an der Sprachprüfung (und damit auch die Pflicht der Schule, solche Prüfungen zu organisieren) hängt nicht davon ab, ob die wöchentliche Mindeststundenzahl (VV 6.12.2 zu § 5 APO-SI) erteilt worden ist. Wenn weniger Unterricht erteilt worden ist, darf dies nicht zum Nachteil der Schülerinnen und Schüler gehen. Zudem muss ausgeschlossen werden, unwilligen Schülerinnen und Schülern einen Vorwand zu liefern, die Prüfungen nicht durchzuführen. Richtschnur bei der Frage des Stundenvolumens sollte das Stundenvolumen für die zweite Fremdsprache sein, das heißt 14 Wochenstunden.

7. Wann ist der Tatbestand der "regelmäßigen" Teilnahme erfüllt?

Diese Frage hängt eng mit der Frage und Antwort zu Ziffer 6 zusammen.
Hintergrund der Bestimmung ist, dass die Teilnehme an der Sprachprüfung obligatorisch ist und nur jemand die Sprachprüfung erfolgreich ablegen kann, der die Anforderungen des Lehrplans erfüllt.
Allgemein gilt, dass die zum HSU angemeldeten Schülerinnen und Schüler regelmäßig teilnehmen müssen (Nr. 5.4 des Runderlasses BASS 13/63 Nr. 3). Aus Nr. 5.5 des Erlasses folgt, dass die HSU-Lehrkraft Teilnehmer- und Versäumnislisten zu führen hat.

8. Gehen in die Zeugnisnote für HSU auf dem Abschluss-/Abgangszeugnis Vorleistungen ein?

Ja. § 5 Abs. 3 APO-SI sieht nicht vor, dass Vorleistungen anerkannt werden. Die Prüfungsnote ist also auch die Zeugnisnote (§ 5 Abs. 3 Satz 3 APO-SI). Allerdings sehen die vorläufigen Planungen für die landesweiten Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vor, dass die im Unterricht erbrachten Leistungen bei der Abschlussnote berücksichtigt werden. Für den MSU sollte nichts anderes gelten. Es wird deshalb empfholen, die Vorleistungen nicht unberücksichtigt zu lassen und ihnen das gleiche Gewicht beizumessen wie den Leistungen in der Sprachprüfung.

9. Wie ist mit dem Tatbestand der verweigerten Teilnahme an der Sprachprüfung umzugehen?

Eine spezielle Vorschrift für die Verweigerung der Sprachprüfung gibt es nicht. Damit gilt § 48 Abs. 5 SchulG: Die verweigerte Leistung wird wie eine ungenügende Leistung bewertet, die Prüfung gilt als nicht bestanden. Dadurch, dass bereits von diesem Schuljahr an Vorleistungen anerkannt werden sollen, tritt die für Schülerinnen und Schüler günstigere Rechtsfolge ein, dass die verweigerte Teilnahme an der Sprachprüfung auf dem Zeugnis lediglich mit 50 % zu Buche schlägt. Meldet sich jemand im Verlauf seines zehnten Schuljahres vor der Ablegung der Sprachprüfung vom MSU ab, wird dies als verweigerte Leistung bewertet.

10. Wann werden die Sprachprüfungen durchgeführt?

Abgesehen davon, dass die Schülerinnen und Schüler die Prüfung am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I ablegen - also kurz vor ihrer Schulentlassung -, gibt es keine Vorgaben. Die Schulaufsicht koordiniert die Termine für die Sprachprüfung. Ab 2007 sollte der Zeitpunkt der Sprachprüfungen mit den übrigen Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I koordiniert werden.

11. Werden Sprachprüfungen im MSU auch auf der Anspruchsebene Hauptschulabschluss durchgeführt?

Auch für diese Frage gilt grundsätzlich die Parallelführung der Sprachprüfung mit den übrigen Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I. Diese sind für die Abschlüsse nach dem 10. Jahrgang vorgesehen.
Ungeachtet hiervon findet nach § 5 Abs. 3 Satz 3 APO - SI die Sprachprüfung in dem Fall auf der Anspruchsebene des Hauptschulabschlusses statt, in dem die 9. Klasse für die Schülerin/den Schüler das letzte Schulbesuchsjahr darstellt. Dieses folgt aus der Formulierung, dass die Schülerinnen und Schüler die Sprachprüfung am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I ablegen.

12. Auf welche Fremdsprache bezieht sich die Bestimmung des § 5 Abs. 3 letzter Satz APO-SI, dass "eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen" kann?

Nach dieser Bestimmung kann eine gute Leistung in der Sprachprüfung eine Minderleistung in einer (beliebigen) Fremdsprache ausgleichen. In der Hauptschule ist dies immer Englisch, in den anderen Schulformen kann es eine der Fremdsprachen aus dem Sprachenangebot der Schule sein, in der die Schülerin / der Schüler als erster, zweiter oder dritter Fremdsprache unterrichtet worden ist.

13. Welche Leistungsnachweise sind im MSU zu erbringen?

Mit der Sprachprüfung werden im MSU Leistungsstandards eingefordert und realisiert, die denen der Fächer der Stundentafel vergleichbar sind. Die Ausgleichsmöglichkeit zu Minderleistungen in der Fremdsprache sowie die Platzierung auf dem Zeugnis unter Leistungen sind sichtbare Kennzeichen dafür. Aus diesem Grunde finden die §§ 48 ff. der Allgemeinen Schulordnung auch für den MSU Anwendung, d.h. Grundlage der Bewertung von Schülerleistungen im gesamten herkunftssprachlichen (muttersprachlichen) Unterricht einschließlich der Sprachprüfung sind alle vom Schüler / von der Schülerin erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen.

14. Ist für die Sprachprüfungen zwingend ein Prüfungsausschuss zu bilden?

Die Verfahrensvorschriften sind zwingend (VV 6.12.5 und 6.12.6). Wird der HSU in kleinen Herkunftssprachen (Muttersprachen) allerdings nur an einem oder an sehr wenigen Standorten angeboten, die zudem noch weit auseinander liegen (z. B. Tamilisch, Koreanisch), kann die Teilnahme einer zweiten HSU-Lehrkraft praktisch unmöglich sein. In diesem Fall trifft das Schulamt eine pragmatische Einzelfalllösung.

15. Wie sind die Sprachprüfungen im HSU von den Feststellungsprüfungen abzugrenzen?

Die Sprachprüfung im HSU ist in § 5 Abs. 3 und die Feststellungsprüfung in § 5 Abs. 4 APO-SI abschließend geregelt. Gegenstand der Feststellungsprüfung ist die Herkunftssprache (Muttersprache) von Seiteneinsteigern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Prüfling nicht mehr in das Sprachenangebot der Schule zu integrieren war (Einzelheiten/Ausnahmen/Modifikationen s. Nr. 1.2 bis 1.4.2 der Richtlinien für die Feststellungsprüfung - BASS 13-61 Nr. 1). Die Sprachprüfung hingegen erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der HSU vermittelt hat.