Anforderungen am Ende der Sekundarstufe I

Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GeR) [1] bietet eine gemeinsame Basis für die Entwicklung von zielsprachigen Lernplänen, curricularen Richtlinien, Prüfungen, Lehrwerken usw. in ganz Europa. Dabei beschreibt er Kenntnisse und Fertigkeiten, die Lernende entwickeln müssen, um kommunikativ erfolgreich zu handeln. Er berücksichtigt dabei auch den kulturellen Kontext, in den Sprache eingebettet ist.
So werden vier Lebensbereiche beschrieben (privater Bereich, öffentlicher Bereich, beruflicher Bereich, Bildungsbereich) [2], die für die Sprachverwendung relevant sind. Darüber hinaus definiert er sechs Kompetenzniveaus für Sprachenlerner, die Lernfortschritte vergleichbar und transparent erfassen.
Die Modelle zur Beschreibung sprachlicher und kultureller Kompetenzen des GeR sind Grundlage des Kernlehrplan für die Klassen 7 bis 10 und somit auch für die Anspruchsebenen bei der Sprachprüfung. Für den herkunftssprachlichen (muttersprachlichen) Unterricht muss aber ergänzend die besondere Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen als Migranten beschrieben werden.
Von denjenigen Schülerinnen und Schülern, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 anstreben, werden Kompetenzen erwartet, die mindestens der Kompetenzstufe A2 des GeR mit Anteilen von B1 entsprechen. Diese beziehen sich in Regel auf Umfang, Höhe, und Komplexität der in der Übersicht aufgeführten Anforderungen.
Die Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, können schon aufgrund der kürzeren Unterrichtszeit nur Teile der beschriebenen Kompetenzen [3] erreichen.
[1] Europarat, Rat für kulturelle Zusammenarbeit: Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen. Hg. v. Goethe Institut Inter Nationes, der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und dem österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK). Berlin, München, Wien, Zürich, New York: Langenscheidt 2000.
[2] A.a.O., S. 52f. Der Bereich der Teilhabe am öffentlichen Leben wird in diesem KLP dem Bereich der persönlichen Lebensgestaltung zugerechnet.
[3] S. Kap. 4 des KLP 7-10
