Sprachprüfung im herkunftssprachlichen Unterricht

Organisationsformen des herkunftssprachlichen (muttersprachlichen) Unterrichts

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Der MSU wird für die Klassen 1 bis 10 eingerichtet. Er umfasst bis zu fünf Wochenstunden. Das wöchentliche Regelangebot kann bis auf drei Wochenstunden gekürzt werden, wenn aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen Lerngruppen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe oder mit weniger als 18 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I gebildet werden müssen oder personelle Gründe es erfordern.

Bei ausreichender Teilnehmerzahl wird der Unterricht im Vormittagsunterricht einer einzelnen Schule erteilt. Eine solche Organisation bietet besonders gute Voraussetzungen für die erfolgreiche Zusammenarbeit von Regelunterricht und MSU. Gemeinsame Angebote für mehrere Schulen, auch unterschiedlicher Schulformen, sind vorstellbar und haben sich bewährt. Dann ist Nachmittagsunterricht die notwendige Folge.

Für die Organisation des MSU an Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Sonderschulen sind die Bezirksregierungen zuständig. Für die anderen Schulformen und die gemeinsamen Angebote für mehrere Schulen unterschiedlicher Schulform ist dies die Aufgabe der Schulämter.
Die Lehrerstellen für den MSU sind zweckgebunden. Sie kommen ausschließlich den Schulen zugute, an denen ein solcher Unterricht tatsächlich erteilt wird. Die landesweite Stellenzahl wird aufgrund von § 8 der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz berechnet.

Die Lehrerinnen und Lehrer sind Muttersprachler, teils ausländischer, teils deutscher Staatsangehörigkeit. Die meisten haben ein Lehramtsstudium nach dem Schulrecht ihres Herkunftslandes absolviert. Sie sind Angestellte des Landes und werden auf Grundlage des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) beschäftigt. Sie werden in der Regel an mehreren Schulen eingesetzt; eine davon ist ihre sog. Stammschule.

Vom MSU ist der Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache) anstelle einer Fremdsprache zu unterscheiden. Die Herkunftssprache (Muttersprache) kann in der Sekundarstufe I als ordentliches Fach anstelle der zweiten oder der dritten Fremdsprache unterrichtet werden. In diesem Fall ist sie dem Unterricht in einer Fremdsprache in jeder Weise gleichgestellt. Hierbei können auch gemeinsame Lerngruppen für mehrere Schulen aller Schulformen der Sekundarstufe I gebildet werden. Diese können jeweils zwei Jahrgangsstufen (7/8 und 9/10) umfassen. Der Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache) anstelle einer Fremdsprache kann in der gymnasialen Oberstufe bis zum Abitur fortgesetzt werden.